Hinter Gittern (4): Das Gnadengesuch

Am 22.Mai 1931 stellte der Verteidiger Peter Kürtens in dessen Auftrag den Antrag „die über den verurteilte verhängte Todesstrafe im Gnadengesuch in lebenslängliche Zuchthausstrafe umzuwandeln.“[1] Diesen Worten stellte er die Bitte seines Mandanten voran, der ihm am 27.April 1931 geschrieben hatte. Kürten führte in dem Brief aus, dass er einige Gesichtspunkte der Verteidigungsrede dafür noch einmal vortragen solle: die Frage nach der „Überlegung“ zum Tatzeitpunkt (schließlich könne kein Mensch be- urteilen, wie es in ihm selbst ausgesehen habe), seine erbliche Belastung, das „Martyrium seiner Jugend“ und die Folgen des Strafvollzugs. Kürten schreibt: „Es wäre wohl niemand, der in meinen Kinderschuhen gesteckt hätte, unbeschadet durchs Leben gegangen, aber höchstwahr- scheinlich auch schwer verunglückt.“[2]
Am 3.Juni 1931 folgte dann die Stellungnahme des Ober- staatsanwalts. Dieser stellt fest, dass das Urteil (zugestellt am 29.5.1931) in „tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht“ ohne Makel sei. Er geht dann auf das Geständnis ein und bestätigt noch einmal, dass das Urteil angemessen war. Er spricht sich für die Vollstreckung der Strafe aus, da Kürten einer Begnadigung unwürdig sei. Der Oberstaatsanwalt beschreibt ihn als sittliche verkommen, als Verachter von Menschenleben und als grausamen Kindermörder. Reue oder Mitleid habe Kürten nicht gezeigt, die Schlußworte im Prozeß seien unecht und mit Berechnung auf das Gnadengesuch ausgesprochen, was auch in der Urteilsbegründung so gesehen werde. Die Gesellschaft hätte einen Anspruch auf dauerhaften Schutz gegenüber einem solchen Verbrecher, wie sie nur die Todesstrafe gewähren würde. Kürten hätte mehrfach in seinem Leben die Gelegenheit gehabt sich zu bessern, doch diese Chancen habe er allesamt nicht wahrgenommen. Er sei überhaupt nur aus einem Grund von Altenburg nach Düsseldorf gekommen: um neue Straftaten zu begehen. Außerdem, so führte der Oberstaatsanwalt aus, würde das Volk eine Begnadigung nicht verstehen und auch die Presse sei überwiegend dafür, lediglich prinzipielle Gegner der Todesstrafe sprächen sich dagegen aus. Dies sei aber in diesem Fall zu vernachlässigen, da ein Rechtsirrtum ausgeschlossen sei.[3]
Der Stellungnahme des Oberstaatsanwalts ist eine Stellungnahme des Polizeipräsidenten beigefügt. Sie datiert vom 19.Juni 1931. Der Polizeipräsident führt aus, dass die Stimmung im Volke für eine Vollstreckung der Todesstrafe sei, auch wenn die Presse sich mit grundsätzlichen Erwägungen zur Todesstrafe zu Wort melde. Außerdem sei das Volk für Kürten zu schützen. Kürten sei es ohne weiteres zuzutrauen aus dem Gefängnis auszu- brechen, wie es einem Mörder am 15.6.31 in Lüttringhausen gelungen sei. Ebenfalls sprächen sich die Angehörigen der ermordeten Kinder für den Vollzug der Todesstrafe aus.[4]
Auch der Direktor der Strafanstalt äußert sich am 19.Juni 1931 zum Gnadengesuch. Die Anstaltskonferenz stimmte am selben Tag für Ablehnung des Gnadengesuch, nur der katholische Pfarrer habe sich der Stimme enthalten. Es folgt darauf ein Bericht über die Haftzeit Kürtens seit dem 7.Juni 1930, der einen Einblick in seine Gemütsverfassung gibt. Kürten benahm sich als sei er Herr der Situation und verlangte zahlreiche Extra-Wünsche, die ihm gewährt wurden, wenn er drohte die Aussage zu verweigern. Unter anderem verlangte er Kautabak einer anderen Marke, einen neuen Zellenanstrich, andere Matratzen oder eine Zelle zur Sonnenseite hin. Diese Wünsche wären ihm aber alle nicht gewährt worden. Als im Herbst 1930 ein Gutachter aus Bonn auf Antrag des Verteidigers ihn untersuchte, brachte dieser seine Privatsekretärin mit. Kürten erklärte daraufhin, dass die Frau einen schönen Hals habe und er nicht garantieren könne, dass er sich einmal auf sie stürzen könne. Der Gutachter verzichten anschließend darauf die Sekretärin weiterhin mitzubringen. Auch der Verteidiger hätte seinerseits größte Probleme mit Kürten gehabt und habe nur mit ihm reden können, wenn er ihm Rauchwaren, Genußmittel, Zeitungen oder ein bestimmtes Weißbrot mitbrachte. Seit Dezember 1930 besuchte er den Gottesdienst. Trotz nächtlichem Licht und Bewachung durch einen Beamten schlafe er seelenruhig und hätte den ersten Verhandlungstag verschlafen, wäre er nicht geweckt worden. An den Verhandlungstagen achtete er darauf perfekt frisiert und gekleidet zu sein. Nach dem Urteil wurde Kürten auf Anordnung des Präsidenten des Strafvollzugsamts in Sträflingskleidung gesteckt und aller Vergünstigungen wurden ihm entzogen, worauf er bereute das Urteil angenommen zu haben. Er sprach dann auf oft Reue und Mitleid mit den Opfer, was aber „entsprechend seiner andersgearteten Persönlichkeit […] von der Reue anderer Menschen wohl zu unterscheiden sei.“ Er stellte auch dar, dass die jetzige Staatsregierung aufgrund ihrer Einstellung die einzige Gewähr für ein erfolgreiches Gnadengesuch sei, was -so erklärte der Anstaltsdirektor- der wahre Grund für die unverzügliche Annahme des Urteils gewesen sei. Außerdem äußert der Anstaltsdirektor die Sorge, dass sich Kürten trotz strengster Sicherungs- maßnahmen an einem Mitgefangenen oder Beamten vergreifen könnte.[5]
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[1] Lenk / Kaever (Hg.): Peter Kürten, S.260.

[2] Lenk / Kaever (Hg.): Peter Kürten, S.260..
[3] Lenk / Kaever (Hg.): Peter Kürten, S.261ff..
[4] Lenk / Kaever (Hg.): Peter Kürten, S.264f..
[5] Lenk / Kaever (Hg.): Peter Kürten, S.267ff..

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Die vollen bibliographischen Angaben, soweit hier nicht genannt, sind am unteren Ende der Seite aufgeführt.